Impressum

Naturparkinitiative
Mosel-Umlaufberge e.V. (nimu)
c/o Markus Fries
Zum Brauneberg 16
54484 Maring-Noviand

eMail: info@naturpark-mosel.de

www.naturpark-mosel.de

Satzung der Initiative gemäß Gründungsversammlung am 10.03.2020
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Naturparkinitiative Mosel-Umlaufberge e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Maring-Noviand.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. (4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist
• Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Naturschutzgesetzes des Landes RLP und des Tierschutzes, insbesondere die Errichtung eines Naturparks Umlaufberge. Schwerpunkt: Die Unterschutz- stellung der Moselumlaufberge-Region Mittelmosel (Geisberg, Maringer Berg, Noviander Hüttenkopf)
• Information und Bildungsarbeit im Bereich der ökologischen, klimatischen und sozialen Nachhaltigkeit
• Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zu Gunsten der o. a. gemeinnützigen Zwecke: Schwerpunkt: Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Initiativen in der Region Umlaufberge u. a.
• Förderung der Bildung über die regionalen Kulturgüter
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
• Projektentwicklung/-betreuung und Projektfinanzierung Schwerpunkt: Einrichtung Naturpark Mosel-Umlaufberge – Auf den Spuren der Ur-Mosel
• Forschung und Bildung sowie Öffentlichkeitsarbeit Schwerpunkte: Schautafeln, Angebote für Exkursionen, Vorträge, Ausstellugen, Tagungen, „Grünes Klassenzimmer“, „Wildkatze“ u. a.
• Öffentlichkeitsarbeit
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver- wendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigen- schaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens er- halten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen be- günstigt werden.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen, juristische Personen und öffentliche Körperschaften oder Organisationen wer- den, die seine Ziele unterstützen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
a. ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden,
die die Ziele des Vereins aktiv zu fördern bereit sind,
b. jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres),
c. außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische
Personen, öffentliche Körperschaften und Organisationen werden, die die Zwecke des Vereins regelmäßig inaktiv fördern.
Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Über die Übereinstimmung mit den Zielen des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung.
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet die Mit- gliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Ein-
haltung einer Frist von 3 Monaten.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wir- kung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschluss- fassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen
den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fällig- keit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung, b. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzube- rufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (E-Mail oder Post) durch den Vorstand unter Wahrung einer Ein- ladungsfrist von mindestens 10 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4)
Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Ver- einsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern speziel- le Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vor- stand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresab- schluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversamm- lung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
• Strategie und Aufgaben des Vereins,
• Beteiligungen,
• Aufnahmen von Darlehen,

• Beiträge,
• alle Geschäftsordnungen des Vereins,
• Satzungsänderungen,
• Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschluss- fähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglie- der.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse (mit Ausnahme von Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins) mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich; Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu- gelassen werden.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
• dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter,
• dem Schriftführer und
• dem Kassenwart und dem Stellvertreter.
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Ver- eins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Vorbehaltlich der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten des Vereins.
• Verpflichtungserklärungen bedürfen der Unterschrift zweier Vor-
standsmitglieder.
• Der Vorsitzende beruft und leitet alle Sitzungen und Verhandlun-
gen. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn der stellvertretende Vor- sitzende bzw. die übrigen Vorstandsmitglieder der Reihe nach. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einla- dung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vor- standssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich (per E-Mail oder online) oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schrift- lich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich ge- fasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und von 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen wie solche regulärer Sitzungen.
(7) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in allen Belangen des Vereins gerichtlich und außergerichtlich; beide Vorstands- mitglieder sind jeder auch alleine für sich vertretungsberechtigt.
(8) Der Kassenwart führt Buch über Einnahmen und Ausgaben des Ver- eins und legt den Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor.
(9) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus,
wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (Kooption) für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
§ 9 Satzungsänderungen
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel- Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2)
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mit- gliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbe- hörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
(1) Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefass- ten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Datenschutz
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Telefon-Nr. und E-Mail-Adresse ). Diese Daten werden im Rahmen der Mitglied- schaft verarbeitet und gespeichert.
(2) Als Mitglied eines Verbandes kann der Verein die Daten seiner Mitglieder (Name, Vorname, Anschrift, Funktion) an den Verband weitergeben.
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mit- gliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehr- heit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder er- forderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuer- begünstigte Körperschaft, die es für einen der in § 2 (1) genannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
Beitragsordnung gemäß § 5 der Satzung vom 10.03.2020
(1) In der heutigen Gründungsversammlung haben die anwesenden Teilnehmer (s. Liste) beschlossen, dass der Verein Naturparkinitiative Mosel-Umlaufberge e. V. zur Erfüllung seiner Vereinszwecke Einnah- men generiert. Der Vorstand darf hierzu Förderanträge stellen. Dar- über hinaus finanziert sich der Verein durch Spenden und Beiträge. Da die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit beantragt wird, hoffen wir auf die Möglichkeit später entsprechende Bescheinigungen ausstellen zu können.
(2) Der jährliche Beitrag beträgt für eine Einzelmitgliedschaft 18,00 EUR und ist zum 01.02. eines jeden Jahres auf ein noch einzurichtendes Konto fällig. Eine Familienmitgliedschaft zu einem Kostenbeitrag von jährlich 24,00 EUR ist möglich. Bis zur Vollendung des 18. Lebens- jahres besteht Beitragsfreiheit.